Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.6: Keine Klagebefugnis des Kaskoversicherers bei Inlandsklage

Hat der bei einem Verkehrsunfall im Ausland Geschädigte wegen des Fahrzeugschadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen ist das Gericht seines Wohnsitzes für die Klage des Kaskoversicherers gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer nicht gem. Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2 EuGVVO international zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Anspruch des Kfz-Kaskoversicherers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht. Dieses Recht steht nur der schwächeren Partei gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu. Der EuGH (EuGH, Urt. v. 17.9.2009 – C 347/08 – juris) stellt maßgeblich darauf ab, dass beispielsweise ein Sozialversicherungsträger im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer keine schwächere Partei ist. Dies muss dann erst recht für den Kaskoversicherer gelten. Dieser ist erst recht keine schwächere Partei als der Haftpflichtversicherer, denn Kasko- und Haftpflichtversicherung werden in der Regel von den gleichen Unternehmen angeboten (LG Hamburg, Urt. v. 8.7.2011 – 306 O 349/10 – juris).

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