Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 23.5: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag

_________________________ verzichtet mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht einschließlich des Ergänzungs- und Zusatzpflichtteils insoweit, als bei der Nachlassbewertung zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung die folgenden Vermögensgegenstände außer Betracht bleiben sollen:

1. Die Kommanditbeteiligung des Erblassers an der _________________________-GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRA (Anschrift: _________________________) mit einer Hafteinlage i.H.v. _________________________ EUR, einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Ansprüche sowie die vom Erblasser an die Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlassenen Gegenstände, insbesondere das Grundstück Flurstück Nr. _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________ Blatt _________________________.
2. Die Beteiligung des Erblassers an der Komplementär-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB (Anschrift: _________________________) mit einem Nennbetrag i.H.v. _________________________ EUR, Geschäftsanteil mit der Nummer _________________________ laut Gesellschafterliste, einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Ansprüche.
3. Alle sonstigen Beteiligungen des Erblassers an in- und ausländischen Gesellschaften unabhängig von deren Rechtsform; zu den Gesellschaftsbeteiligungen gehören jeweils auch alle damit verbundenen Rechte und Ansprüche, insbesondere die Ansprüche auf Gesellschafterkonten und Darlehensansprüche gegen die Gesellschaften.

Dagegen umfasst der vorbezeichnete Pflichtteilsverzicht insbesondere nicht Beteiligungen an Gesellschaften, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungen steuerrechtlich zum Betriebsvermögen gehören sollten.

Der Erblasser nimmt diesen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht an.

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