Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 23.11: Schiedsklausel

Über alle Streitigkeiten zwischen Erben und sonstigen Nachlassbeteiligten aufgrund der heute getroffenen Verfügung von Todes wegen entscheidet – soweit gesetzlich zulässig – ein Schiedsgericht. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

Das Schiedsgericht ist insbesondere zuständig für

die Auslegung der heute getroffenen Verfügung von Todes wegen,
die Auseinandersetzung des Nachlasses,
die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Erben, Vermächtnisnehmern, Auflagenbegünstigten und sonstigen Nachlassbeteiligten,
die Entscheidung über Streitigkeiten mit den Testamentsvollstreckern und zwischen den Testamentsvollstreckern,
die verbindliche Bewertung des Nachlasses oder einzelner Vermögenswerte,
die Ausübung von Bestimmungsrechten.

Das Schiedsgericht hat bei seinen Entscheidungen den Willen des Erblassers nach Möglichkeit zu verwirklichen. Im Übrigen entscheidet es grundsätzlich nach freiem Ermessen.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Zu Schiedsrichtern werden bereits heute bestimmt: _________________________. Zu Ersatzschiedsrichter werden bestimmt: _________________________. Weitere Ersatzschiedsrichter werden nicht bestimmt. Für die Bestellung der Schiedsrichter gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1035 ff. ZPO).

Die Schiedsrichter erhalten jeweils eine Vergütung i.H.v. _________________________ EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Anwaltszwang besteht nicht.

Im Übrigen gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 1040 ff. ZPO).

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