Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 23.10: Nachlassvollmacht

_________________________, im Folgenden der "Vollmachtgeber" genannt, erteilt hiermit _________________________, im Folgenden der "Bevollmächtigte" genannt, Generalvollmacht.

1.

Umfang der Vollmacht

a)

Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten.

b)

Persönliche Angelegenheiten[100]

Der Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, den Vollmachtgeber in allen persönlichen Angelegenhei ten zu vertreten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Insbesondere ist der Bevollmächtigte ermächtigt,

  • in medizinische Maßnahmen aller Art einzuwilligen, wie z.B. auch in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;
  • in eine Unterbringung einzuwilligen, auch wenn dies mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist;
  • in unterbringungsähnliche Maßnahmen einzuwilligen; dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird;
  • in ärztliche Zwangsmaßnahmen einzuwilligen; und
  • in alle vorstehend genannten Maßnahmen nicht einzuwilligen oder eine einmal erteilte Einwilligung zu widerrufen.
2.

Außenverhältnis und Weisungen des Vollmachtgebers

a)

Grundsatz

Die Vollmacht ist gegenüber Dritten unbeschränkt.

Der Bevollmächtigte darf von ihr jedoch grundsätzlich nur nach Weisung des Vollmachtgebers Gebrauch machen.

b)

Vorsorgefall

Die Vollmacht wird auch zur Vorsorge erteilt. Sie erlischt demnach insbesondere nicht, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Der Vollmachtgeber erteilt dem Bevollmächtigten schon heute für diesen Fall folgende grundsätzliche Weisungen: Der Bevollmächtigte hat grundsätzlich so zu handeln, wie der Vollmachtgeber selbst handeln würde. Dabei sind die persönlichen Umstände und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollmachtgebers bei Eintritt des Vorsorgefalls zu berücksichtigen.

3.

Untervollmacht

Der Bevollmächtigte kann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Untervollmacht erteilen.

In persönlichen Angelegenheiten ist die Erteilung einer Untervollmacht nicht zulässig.

4.

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, den Vollmachtgeber bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.

5.

Erlöschen der Vollmacht und Widerruf

Die Vollmacht erlischt weder dadurch, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig oder geschäftsunfähig wird, noch dadurch, dass der Vollmachtgeber verstirbt. Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet.

Die Vollmacht kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

6.

Ersatzbevollmächtigter

Ein Ersatzbevollmächtigter wird nicht bestimmt.

7.

Vertrauensperson

Der Vollmachtgeber erklärt, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um eine Person seines Vertrauens handelt.

8.

Vollmachtsstatut

Diese Vollmacht soll nach Möglichkeit auch im Ausland gelten. Für die Vollmacht gilt deutsches Recht.

[100] Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht (BGBl I 2021, 882) in Kraft getreten. Dabei wurden u.a. auch die Vorschriften über die Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) und die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) geändert. Näher zum Ganzen u.a. Böhm, FamRZ 2022, 1253; Grziwotz, ErbR 2023, 178; Hindemit, RNotZ 2022, 1; Horn, NJW 2023, 970; Renner, NotBZ 2022, 15; Ritter, NotBZ 2022, 372; Mau, ZErb 2023, 1; Müller-Engels, FamRZ 2021, 645; Spernath, notar 2023, 3.

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