Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1a.65: Arbeitsvertragsklausel zur Personalakte

(…) Der Arbeitgeber führt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie nach seiner Beendigung zum Zwecke der Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten eine Personalakte. In die Personalakte werden sämtliche für das Arbeitsverhältnis und seine Abwicklung erforderlichen Angaben zur Person des Arbeitnehmers aufgenommen. Die Aufnahme dient der Erfüllung aller arbeitgeberseitigen Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung an die Einzugsstellen der Träger der Sozialversicherungen sowie das Finanzamt.

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