Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 357

Muster 19.23: Muster für den Revisionsbeklagten: Anschreiben an den Mandanten vor Einwilligung in die Übergehung der Berufungsinstanz bei der Sprungrevision

Frau/Herrn

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_________________________, den _________________________

Unser Zeichen: _________________________

Sehr geehrte Frau _________________________/Sehr geehrter Herr _________________________,

in vorstehender Angelegenheit beabsichtigt die Gegenseite, gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts/Landgerichts _________________________ Sprungrevision einzulegen. Da die Sprungrevision nur mit Ihrer Einwilligung durchgeführt werden kann und fristgebunden ist, hat die Gegenseite darum gebeten, bis spätestens zum

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die Einwilligung in die Übergehung der Berufungsinstanz zu erteilen. Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen

die Einwilligung abzugeben, weil im vorliegenden Rechtsstreit in der Tat nur eine Rechtsfrage streitig ist, die unabhängig davon, wie sie in der Berufungsinstanz entschieden würde, voraussichtlich auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt würde. Mit der Sprungrevision wird erreicht, dass der Prozess beschleunigt und verbilligt wird, weil sie sich die Kosten des Berufungsverfahrens durch die Sprungrevision ersparen können;
die Einwilligung abzugeben, weil der BGH die Sprungrevision voraussichtlich nicht zulassen wird; denn wie dem Anschreiben der Gegenseite zu entnehmen ist, soll die Sprungrevision mit einem Verfahrensmangel begründet werden. Dies ist im Hinblick auf § 566 Abs. 4 S. 2 ZPO aber nicht möglich. Der BGH wird den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision höchstwahrscheinlich zurückweisen. Dies führt dazu, dass der Rechtsstreit dann zu Ihren Gunsten rechtskräftig abgeschlossen sein wird, denn der Antrag auf Durchführung der Sprungrevision gilt gem. § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO als Verzicht auf die Berufung;
die Einwilligungserklärung nicht abzugeben, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Umstände in naher Zukunft zu Ihren Gunsten verändern werden und neue Tatsachen in der Revisionsinstanz, anders als in der Berufungsinstanz, nicht mehr vorgetragen werden können. Es ist deswegen zur Bewahrung des erstinstanzlichen Urteils für Sie voraussichtlich vorteilhafter, über den Urteilsbestand in der Berufungsinstanz weiter zu streiten;
die Einwilligung nicht zu erteilen, weil Sie auch selbst im Umfang des Teilunterliegens Berufung einlegen könnten. Die Berufungseinlegung würde aber unzulässig werden, wenn Sie in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligen (§ 566 Abs. 1 S. 3 ZPO). Ich rate Ihnen deswegen von der Einwilligungserteilung ab.

Mit der Bitte um Rücksprache verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

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Rechtsanwalt

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