Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 19.2: Feststellungsklage zur Vorbereitung der Teilung

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_____

Klage

des Herrn _____

– Klägers –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

Herrn _____

– Beklagten –

wegen: Feststellung

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des am _____ verstorbenen Herrn _____, zuletzt wohnhaft gewesen in _____, die ihm vom Erblasser am _____ gemachte Geldzuwendung in Höhe von _____ EUR (indexierter Wert) nach §§ 2050 ff. BGB auszugleichen hat.

  Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass
  eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

Begründung:

Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um die Teilung des Nachlasses ihres am _____ verstorbenen Vaters, Herrn _____, zuletzt wohnhaft in _____.

Beide wurden je zur Hälfte gesetzliche Erben.

Beweis: Beglaubigte Abschrift des Erbscheins vom _____, erteilt vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _____ – Anlage K 1 –

Der Nachlass, der insgesamt mehrere hunderttausend EUR wert ist, wäre teilungsreif, wenn geklärt wäre, ob die vom Erblasser dem Beklagten am _____ gewährte Zuwendung eines Geldbetrages in Höhe von seinerzeit 100.000 DM = 50.000 EUR unter den Erben i.S.d. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig ist oder nicht.

Der Beklagte ist selbstständiger Installateurmeister. Nach Grund- und Hauptschule hat er eine Lehre als Installateur im Bereich Gas und Wasser absolviert. Nach bestandener Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer _____ hat er einige Jahre in einem Installateurbetrieb gearbeitet, danach vor der Handwerkskammer die Meisterprüfung abgelegt und im Anschluss daran einen eigenen Betrieb eröffnet, den er heute noch führt.

Anlässlich der Eröffnung seines eigenen Betriebes erhielt er vom Vater der Parteien, dem Erblasser, einen Barbetrag von seinerzeit 100.000 DM zugewandt. Darüber haben der Beklagte und der Erblasser eine schriftliche Notiz gefertigt. Sie hat folgenden Wortlaut:

"Heute, am _____, hat mein Sohn _____ von mir 100.000 DM als Schenkung erhalten. Dies bestätigt mein Sohn mit seiner Unterschrift."

Unter diesem Text befinden sich die Unterschriften des Erblassers und des Beklagten.

Beweis: Fotokopie des Schriftstücks vom _____ – Anlage K 2 –, das in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt werden wird.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass diese "Schenkung" bei der Auseinandersetzung des Nachlasses in keiner Weise zu berücksichtigen sei, weil es sich um eine Schenkung gehandelt habe und keinerlei Vereinbarung über eine etwaige Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung getroffen worden sei. Deshalb sei die Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB nicht auszugleichen.

Diese rechtliche Wertung ist jedoch nicht richtig. In Wahrheit handelt es sich bei der Zuwendung nicht um eine Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB, sondern um eine Ausstattung nach § 1624 BGB, die nach § 2050 Abs. 1 BGB bei der Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes auszugleichen ist, auch wenn bei der Zuwendung der Ausstattung über eine Ausgleichungspflicht nichts vereinbart wurde. Der Beklagte hat den Geldbetrag als Starthilfe erhalten, als er sich mit einem eigenen Handwerksbetrieb selbstständig gemacht hat. Hierbei handelt es sich um einen typischen Fall der Ausstattung, die dazu dienen sollte, dem Beklagten den Schritt in die Selbstständigkeit zu ermöglichen (BGHZ 44, 91; vgl. auch AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449 = ZEV 2000,73). Ohne diese Zuwendung wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, den eigenen Betrieb aufzubauen. Er hatte nämlich seinerzeit keinerlei nennenswerte eigene finanzielle Mittel.

Beweis: Parteivernehmung des Beklagten

Sowohl der Erblasser als auch der Beklagte sind bzw. waren juristische Laien. Ihnen war nicht bekannt, welche Rechtsfolgen eine Ausstattung einerseits und eine Schenkung andererseits bei der Nachlassauseinandersetzung haben. Der Begriff "Ausstattung" dürfte dem Erblasser gar nicht bekannt gewesen sein. Da es sich der Sache nach unter den damaligen Gegebenheiten um eine Ausstattung gehandelt hatte, schadet die vom Erblasser und dem Beklagten gewählte Bezeichnung "Schenkung" nicht. Was die Parteien dieses Zuwendungsvertrages wollten, ist aus Sicht des Klägers und des Gesetzes eindeutig.

Aber die Zuwendung ist noch aus einem anderen Grund auszugleichen:

Selbst wenn man die Zuwendung als Schenkung ansehen wollte, so wäre eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzunehmen, weil dies der Erblasser bei der Hingabe des Geldbetrages so angeordnet hat. Zwar sagt das gefertigte Schriftstück hierüber nicht ausdrücklich etwas aus, darauf kommt es vorliegend aber nicht an. Der Erblasser hat nämlich immer wieder in Anwesenheit beider Söhne darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht sc...

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