Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB
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An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
In dem
Nachlassverfahren des am _________________________ verstorbenen
_________________________, zuletzt wohnhaft _________________________
Az.: _________________________
Namens und in Vollmacht des Miterben _________________________ nach dem am _________________________ verstorbenen _________________________ beantrage ich
Rechtsanwalt _________________________ als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _________________________ in München verstorbenen _________________________ aus wichtigem Grund nach § 2227 BGB zu entlassen.
Begründung:
Ausweislich des beigefügten Erbscheines ist mein Mandant Miterbe zu ⅓ nach dem am _________________________ verstorbenen _________________________.
Es wurde Testamentsvollstreckung angeordnet und der Rechtsanwalt _________________________ ausweislich des in Kopie beigefügten Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat das Amt angenommen und führt es fort.
Auf die Nachlassakten Az. _________________________ wird Bezug genommen.
Trotz mehrfacher Aufforderung durch anwaltliche Schriftsätze vom 1.4.2023, 21.4.2023 sowie 14.5.2023 hat der Testamentsvollstrecker bis heute kein Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB erstellt, oder gar einen Zwischenbericht über den Stand der Testamentsvollstreckung den Erben zukommen lassen. Er verweigert vielmehr jegliche Auskünfte über den Nachlass.
Des Weiteren hat er bis heute keine einzige Nachlassverbindlichkeit des Erblassers ausgeglichen, so dass nunmehr mehrere Rechtsstreitigkeiten rechtshängig sind, obwohl die Forderungen der Gläubiger unstreitig sind und offensichtlich genügend Aktiva vorhanden sind.
Der Testamentsvollstrecker hat bis dato keinerlei Tätigkeit entfaltet.
– Die völlige Untätigkeit des Testamentsvollstreckers stellt nach dem BGH (NJW 1962, 912) eine grobe Pflichtverletzung dar und legt den Schluss nahe, dass der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. –
Somit liegt ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2227 BGB vor.
Dem Antrag ist dementsprechend stattzugeben.
Rechtsanwalt
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