Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 14.31: Erbengemeinschaft – Nießbrauch des Überlebenden an den Erbteilen der Kinder – Testamentsvollstreckung – Hausratsvermächtnis – Wiederverheiratungsklausel – beschränkter Änderungsvorbehalt – Pflichtteilsklausel

Notarielle Urkundenformalien

Erbvertrag

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, schließen nachfolgenden Erbvertrag:

I. Testierfreiheit, Güterstand

Jeder von uns erklärt, dass er nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses Erbvertrages gehindert ist. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle unsere bisherigen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

Wir haben am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________ die Ehe geschlossen und leben, da wir keinen Ehevertrag errichtet haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

II. Erbeinsetzung

Der Erstversterbende von uns setzt zu seinen Erben ein:

1. den Überlebenden von uns zur Hälfte
2.

unsere Kinder

a) _________________________ zu einem Viertel
b) _________________________ zu einem Viertel.

Zu Ersatzerben unserer Kinder sind deren Abkömmlinge nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt, wiederum ersatzweise tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein.

III. Nießbrauchsvermächtnis, Testamentsvollstreckung, Auseinandersetzungsausschluss

Dem Überlebenden von uns wird der lebenslange unentgeltliche Nießbrauch an den Erbteilen unserer Abkömmlinge eingeräumt.

Der Überlebende wird für die Dauer seiner Lebenszeit – längstens jedoch bis zu seiner Wiederverheiratung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft deutschen oder ausländischen Rechts – zum Testamentsvollstrecker für den ganzen Nachlass berufen. Er hat alle Rechte und Pflichten, die einem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz eingeräumt werden können. In der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass ist er nicht beschränkt.

Er kann einzelne Nachlassgegenstände aus seiner Verwaltung freigeben.

Solange Testamentsvollstreckung und Nießbrauch bestehen, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses nur mit Zustimmung des Überlebenden zulässig. Der Überlebende kann die Nachlassauseinandersetzung jederzeit vornehmen.

Nießbrauch, Testamentsvollstreckung und Auseinandersetzungsausschluss enden mit der Wiederverheiratung bzw. der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft deutschen oder ausländischen Rechts des Überlebenden.

IV. Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände

Der überlebende Ehegatte erhält im Wege des Vorausvermächtnisses alle Haushaltsgegenstände und das Inventar der von uns gemeinschaftlich bewohnten Wohnung in _________________________ einschließlich des Pkw und aller persönlichen Gegenstände.

V. Schlusserbfolge

Der Überlebende von uns setzt zu seinen Erben ein unsere Kinder

1. _________________________ zur Hälfte
2. _________________________ zur Hälfte.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge, nach gesetzlicher Erbfolgeordnung berufen und berechtigt. Mangels solcher tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein. Der Überlebende ist an diese Erbeinsetzung insofern gebunden, als er die Erbteile unserer Abkömmlinge nicht niedriger als die Pflichtteilsquote festsetzen kann. Er kann im Übrigen frei von Todes wegen verfügen.

VI. Pflichtteilsklausel

Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden seinen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend und erhält er diesen auch ganz oder teilweise, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall von der Erbfolge einschließlich aller sonstigen letztwilligen Zuwendungen ausgeschlossen.

VII. Vertragsmäßigkeit, Rücktrittsrecht

1. Alle Bestimmungen dieses Erbvertrages sind vertraglich und damit bindend, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Jeder von uns behält sich das Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vor.
3. Der Notar/die Notarin hat darauf hingewiesen, dass eine Rücktrittserklärung der notariellen Beurkundung bedarf und dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugehen muss.

VIII. Rechtswahl

FORMULIERUNGSVORSCHLAG (Alternative 1)[174]

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und haben unseren beiderseitigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, den wir auch beibehalten wollen. Vermögen im Ausland hat keiner von uns.

FORMULIERUNGSVORSCHLAG (Alternative 2)

Erbvertrag bei Beteiligung eines ausländischen Erblassers:

"Ich, A, bin ausschließlich deutsche/r Staatsangehörige/r. Ich, B, bin ausschließlich _____ Staatsangehörige/r. Wir haben beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen wollen wir auch dauerhaft beibehalten. Im Hinblick auf unsere unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten treffen wir vorsorglich folgende Rechtswahl:"

(1) Für die Wirksamkeit dieses E...

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