Kurzbeschreibung

Muster aus: Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung in der Beraterpraxis, 2. Auflage, Bonn (Deutscher Anwaltverlag) 2012

Muster 14: Musterbedingung Unfall-Rente mit Mehrleistung (UIR 3)

1. Voraussetzung für die Leistung:

Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer 2.1.1 AUB 2008 gegeben. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Für die Feststellung des Invaliditätsgrades gilt auch Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung. Besondere Gliedertaxen bleiben unberücksichtigt.

2. Höhe der Leistung:

Gezahlt wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % werden, sofern gesondert vereinbart, zusätzlich 100 % der vereinbarten Versicherungssumme für Unfall-Rente gezahlt. Diese Zusatzleistung wird nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. (Unfall-Rente mit Mehrleistung) Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.

3. Beginn und Dauer der Leistung

3.1 Gezahlt wird die Unfall-Rente

rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
monatlich im Voraus.

3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem

die versicherte Person stirbt oder
der VR dem Versicherten mitteilt, dass eine nach Ziffer 9.4 AUB 2008 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist.

3.3 Wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall aus unfallfremder Ursache oder – gleichgültig aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall stirbt, werden zusätzlich 12 Monatsrenten als einmalige Kapitalleistung gezahlt. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Ziffer 1. dieser Besonderen Bedingung entstanden ist. Diese Leistung gilt nicht, wenn Punkt 3.4 vereinbart ist.

3.4 Der VR verpflichtet sich, sofern gesondert vereinbart, die Unfall-Rente für den Zeitraum von mindestens 120 Monaten vom Beginn der Rentenzahlung zu leisten.

Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Ziffer 1. dieser Besonderen Bedingung entstanden ist. Die Rentenzahlung wird in den ersten 120 Monaten auch dann fortgesetzt, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres aus unfallfremder Ursache oder – gleichgültig aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall stirbt. Nach dem Tode des Versicherten erfolgt die Rentenzahlung nur nach der vereinbarten Versicherungssumme ohne Zusatzleistung (Unfall-Rente mit Rentengarantie).

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