Kurzbeschreibung

Muster aus: 1087 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn (Hrsg.), 1. Aufl. 2019 (zerb verlag)

Muster 1.3: Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht vom

Als Vollmachtgeber ist mir – u.a. aufgrund ausführlicher Erläuterung durch Herrn/Frau Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _________________________ am _________________________ – bewusst,

dass der Bevollmächtigte mich aufgrund der heute erteilten Vollmacht nur dann vertreten kann, wenn er diese Vollmachturkunde im Original besitzt;
dass die Erteilung dieser Generalvollmacht auf jeden Fall ein absolutes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraussetzt; optional:besondere Sicherungsmaßnahmen wie die Bevollmächtigung eines sog. Überwachungs-/Kontrollbevollmächtigten oder – für den Betreuungsfall – die Anordnung einer Kontrollbetreuung wünsche ich ausdrücklich nicht;
dass ich die Vollmacht jederzeit widerrufen kann; im Falle des Widerrufs habe ich die Vollmachtsurkunde im Original zurückzuverlangen, andernfalls besteht die Gefahr, dass Dritte bei Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original in einem "guten Glauben" an den Fortbestand der Vollmacht geschützt sind (§ 172 BGB);

dass die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung meines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bzw. die Nichteinwilligung oder der Widerruf einer Einwilligung in eine solche Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedürfen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme bzw. des Unterbleibens oder des Abbruchs einer medizinisch angezeigten Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 und 2 über Abs. 5 BGB).

Eine entsprechende Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung meinem im Wege einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) geäußerten Willen entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

dass meine Unterbringung durch den Bevollmächtigten gem. § 1906 Abs. 1 BGB, dessen Einwilligung in andere freiheitsentziehende Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB sowie dessen Einwilligung in ärztlich angeordnete Zwangsmaßnahmen gem. § 1906a Abs. 1 BGB und die damit verbundene Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus gem. § 1906a Abs. 4 BGB der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (§ 1906 Abs. 2 und 4 über Abs. 5 BGB und § 1906a Abs. 2 über Abs. 5);
dass aufgrund dieser Vollmacht in den vorstehenden persönlichen Angelegenheiten solange nicht gehandelt werden kann, als ich noch selbst die natürliche Einsichtsfähigkeit habe, die Bedeutung und Tragweite einer entsprechenden Entscheidung beurteilen zu können (sog. Einwilligungsfähigkeit).

_________________________

Ort, Datum, Unterschrift Vollmachtgeber

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