Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 11.2: Anerkenntnis mit Kostenlast der Gegenseite

Werden berechtigterweise Belege zur Begründung des Anspruchs verlangt, jedoch außergerichtlich nicht vorgelegt, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Gegenseite nach Vorlage dieser Belege im Prozess den geltend gemachten Anspruch in der durch die Belege berechtigten Höhe anerkennt (KG Berlin VersR 1981, 464). Wird z.B. das Scheckheft des Fahrzeugs über die stetige Wartung in einer Fachwerkstatt erst im Prozess vorgelegt, trägt der Geschädigte bei einem sofortigen Anerkenntnis bzw. einer zeitnahen Auszahlung die Kosten des Verfahrens, da er selber und nicht die Beklagtenseite insoweit die Veranlassung zur Klage gegeben hat (AG Mülheim, Urt. v. 12.4.2012 – 23 C 1193/11 – juris). Auch kann eine verweigerte Nachbesichtigung und ein hierauf im Prozess eingeholtes Gutachten mit anschließendem Anerkenntnis zu einer Kostentragung des Klägers führen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.5.2018 – 4 W 9/18).

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