Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 11.17: Reaktion auf Einwände der Gegenseite gegen eine Feststellungsklage

Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Geschädigten an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens – beispielsweise des Nutzungsausfallschadens oder der Umsatzsteuer für den Fall der Reparatur – ist nach dem Vorbringen des Geschädigten noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des BGH insgesamt zulässig. Der Geschädigte ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurt. v. 8.7.2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urt. v. 21.2.1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788, 789; AG Andernach, Urt. v. 21.11.2014 – 62 C 504/14).

Zudem ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Geschädigte einen Schaden unter Umständen erst nach Jahren beheben lässt. Der erst dann fällige Ersatzanspruch ist gegen den Eintritt der Verjährung zu sichern (AG Minden, Urt. v. 22.7.2013 – 22a C 311/03).

Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH, Urt. v. 4.12.1986 – III ZR 205/85; Urt. v. 5.2.1987 – III ZR 16/86). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Vermutung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98). Das hat der BGH bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank, eine Behörde oder um ein großes Versicherungsunternehmen handelt (BGH, Urt. v. 15.3.2006 – IV ZR 4/05).

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