Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1112 Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, Christopher Riedel, 3. Aufl. 2021 (zerb verlag)

Muster 10.4: Testamentsvollstreckung – Wahlrecht

Ich ordne Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) bis zum Eintritt folgender Bedingung an _________________________. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich ausschließlich auf mein Einzelhandelsgeschäft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________, HRA _________________________. Erfasst wird das gesamte bilanzierte Betriebsvermögen, so wie es die letzte vor Eintritt meines Todes erstellte Bilanz inklusive aller gesetzlichen Anlagen ausweist. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Unternehmen in Besitz zu nehmen, fortzuführen und zu erhalten. Dem Testamentsvollstrecker stehen alle gesetzlichen Rechte und Befugnisse zu. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wird erteilt. Der Testamentsvollstrecker hat ein Wahlrecht dahingehend, ob er im eigenen Namen und unter eigener Haftung, aber auf Rechnung des/der Erben (Treuhandlösung) oder im Namen und auf Rechnung des/der Erben (Vollmachtlösung) handeln will. Entscheidet sich der Testamentsvollstrecker für die Treuhandlösung, bleibt der/bleiben die Erbe/-n Eigentümer des Betriebsvermögens. Entscheidet er sich für die Vollmachtlösung, sind die notwendigen Vollmachten auf die Dauer der Amtszeit des Testamentsvollstreckers zu befristen. Unentgeltliche Verfügungen kann der Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigter keinesfalls vornehmen.

Dem Testamentsvollstrecker steht es frei, das Unternehmen nach seinem Ermessen in eine GmbH umzuwandeln. In diesem Fall setzt sich die Testamentsvollstreckung auch an den vom Testamentsvollstrecker verwalteten und der Stimmrechtsausübung unterliegenden Geschäftsanteilen fort. Der Testamentsvollstrecker ist dann zum Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsanteile der Erben bestimmen sich nach ihrer jeweiligen Beteiligungsquote am Nachlass.

Im Wege der Auflage ordne ich an, dass der/die Erbe/-n sämtliche Handlungen, die für die Ausübung und Umsetzung des Wahlrechts notwendig sind, unverzüglich vorzunehmen hat/haben. Insbesondere wird/werden der/die Erbe/-n verpflichtet, etwaige ihm/ihnen zustehenden gesetzlichen Mitwirkungsrechte nicht gegen den Testamentsvollstrecker auszuüben. Über die Erfüllung der Auflage wacht der Testamentsvollstrecker.

Dem Testamentsvollstrecker soll eine möglichst weitgehende Einflussnahme über die Geschäftsführung ermöglicht werden. Im Außenverhältnis unterliegt der Testamentsvollstrecker allerdings der vorherigen schriftlichen Einwilligung des/der Erbe/-n bei:

einer Gesamtveräußerung des Unternehmens/der Beteiligung,
der Betriebsaufgabe,
einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse/der Gewinnverteilung, der Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich _________________________. Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen Nachfolger zu bestimmen. Als Nachfolger benenne ich _________________________. Ersatzweise soll _________________________ Testamentsvollstrecker sein.

Der Testamentsvollstrecker erhält im Falle der Treuhandlösung/Vollmachtgeberlösung einen prozentualen Betrag von _________________________ des Jahresgewinns vor Steuern. Im Falle der Umwandlung erhält der Testamentsvollstrecker die für einen Geschäftsführer branchenübliche Vergütung.

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