Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der GbR nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen (§ 728a BGB).

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

  1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder
  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts (§ 728b Abs. 1 Satz 1 BGB).[1]
[1] Siehe zu den weiteren Einzelheiten, u.a bei Verbindlichkeiten, die auf Schadensersatz gerichtet sind, § 728b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

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