Inhaltlich unverändert (bisher § 709 Abs. 1 Halbs. 2 BGB-alt im Zusammenhang mit der Geschäftsführung geregelt) sieht nun § 714 BGB vor, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Auch diese Regelung ist (gemäß § 708 BGB) dispositiv, d.h. im Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel vereinbart werden, dass für Gesellschafterbeschlüsse eine einfache Mehrheit, d.h. mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, genügt.

Auch im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen durch das MoPeG wurde keine Regelungen aufgenommen, unter welchen Voraussetzungen Beschlüsse der Gesellschafter der GbR zustande kommen können. Es können aber im Gesellschaftsvertrag dazu Einzelheiten vereinbart werden, zum Beispiel Fristen für die Einberufung der Gesellschafterversammlung und Förmlichkeiten der Ladung.[1]

Die Vorschrift des § 109 HGB zur Beschlussfassung der Gesellschafter der oHG, die auch für die KG entsprechend Anwendung findet (161 Abs. 2 HGB), kann dabei eine Orientierung dienen.

[1] Schäfer/Grunewald, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 5 Rn. 1 ff. m. w. Einzelheiten.

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