Eine gegenüber der bisherigen Rechtslage inhaltlich im Wesentlichen unveränderte und nun einheitliche Regelung zum Ersatz von Aufwendungen und Verlusten etc. enthält § 716 BGB.[1]

[1] Siehe zu den Einzelheiten § 716 Abs. 1 bis 4 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge