3.2.10.1 Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Änderungen des Handelsgesetzbuchs beziehen sich in erster Linie auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft.[1] Diesbezüglich wurden von den geltenden §§ 105 ff. HGB zahlreiche Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach in das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingewiesen, dass sich dabei zeigt, dass umgekehrt zahlreiche Vorschriften der §§ 705 ff. BGB auch für das neue Recht der offenen Handelsgesellschaft von Bedeutung sind. Wegen der Angleichung beider Gesellschaftsrechtsformen würde sich zwar eine Ausformulierung der §§ 105 ff. HGB über weite Strecken erübrigen. Partielle Verweisungen auf die §§ 705 ff. BGB seien aber dem Normverständnis nicht zuträglich und würden unter Umständen komplizierte Folgefragen zum Verhältnis zu der Generalverweisung des § 105 Abs. 2 HGB-alt (jetzt: § 105 Abs. 3 HGB) aufwerfen.[2]

Im Bereich der allgemeinen Regelungen des HGB für alle Gesellschaften wird durch die Einfügung der neuen Nummer 2a in § 8b Abs. 2 HGB der Geltungsbereich des Unternehmensregisters auch auf die Eintragungen in das Gesellschaftsregister, deren Bekanntmachungen und die zum Gesellschaftsregister eingereichten Dokumente erstreckt. Dies ermöglicht es, die unternehmensrelevanten Daten aus dem Gesellschaftsregister neben denen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das Unternehmensregister als zentraler Plattform nach § 9 HGB einzusehen.[3]

Daneben wird zur Verbesserung der Firmenunterscheidbarkeit der Geltungsbereich des § 30 Abs. 1 HGB erweitert, indem neben Voreintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister auch solche im Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister mit zu berücksichtigen sind. Die neue Regelung schafft insoweit Rechtsklarheit. Bezogen auf die Firmenbezeichnung und die Bezeichnung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder eines Vereins fehlen bislang ausdrückliche Querverweise zwischen Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregister. Während die Einbeziehung des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft in § 30 Abs. 1 HGB anerkannt ist, ist die Streitfrage hinsichtlich des Vereins noch umstritten. Dabei gewinnt die Fragestellung zunehmend an Bedeutung, indem beispielsweise nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 21 BGB wirtschaftliche Tätigkeiten in unternehmerische Rechtsformen ausgliedern. In solchen Konstellationen sind Namensähnlichkeiten zwischen Verein und Tochterunternehmen häufig geradezu gewollt, um den gedanklichen Zusammenhang zwischen den verbundenen Einheiten herzustellen. Gleichzeitig ist es aber für Dritte aus Haftungsgründen wichtig zu wissen, wer Geschäftspartner ist.[4]

[1] Siehe dazu unter 3.2.3.
[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 220.
[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 221 m.w. Ausührungen/Erläuterungen.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG vom 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 221 m.w.Nachw.

3.2.10.2 Grundbuchordnung (GBO)

In der Grundbuchordnung sind in § 32 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt worden.

Durch die Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO wird gewährleistet, dass im Grundbuchverfahren der Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Gesellschaftsregister ergeben (zum Beispiel Vertretungsbefugnis, Existenz der Gesellschaft, Namensänderungen, Rechtsnachfolgen), für Gesellschaften bürgerlichen Rechts grundsätzlich durch eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden kann. Das war bislang nicht möglich, weil § 32 GBO die Eintragung in einem Subjektregister voraussetzte und folglich für die bislang nicht eintragungsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht galt. Die neue Regelung soll damit der notariellen Praxis den Verkehr mit dem Grundbuchamt erleichtern.[1]

Außerdem ist § 47 Abs. 2 dahingehend gefasst worden, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Die bisherige Fassung des § 47 Abs. 2 GBO-alt hatte seine Bedeutung verloren. Die Regelung sah vor, dass in Fällen, in denen ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind und die für den Berechtigten geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter gelten. Wegen der Möglichkeit, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nach § 707 Abs. 1 BGB in das Gesellschaftsregister einzutragen, hat das Regelungsmodell der § 899a BGB, § 47 Abs. 2 GBO keinen Bestand mehr. In Zukunft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundstücksberechtigte nur noch unter ihrem Namen im Grundbuch...

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