In der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts u. a. verbreitet als
- Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe (Bau-ARGE) und Bauherrengemeinschaften,[1]
- Mieter von Gewerberäumen durch Gemeinschaftspraxen von Ärzten sowie Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und
- Wohngemeinschaften.[2]
Wohnungsgenossenschaften
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können auch – sofern die jeweilige Satzung dies nicht ausschließt – die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft erwerben.[3] Nach der Mustersatzung des GdW ist dies jedoch nicht möglich. Danach können Mitglieder nur werden (§ 3):
- natürliche Personen,
- Personenhandelsgesellschaften sowie
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Zu 2.: Personenhandelsgesellschaften
Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind Personengesellschaften, aber keine Personenhandelsgesellschaften. Zu den Personengesellschaften gehört auch die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).
Eine Personenhandelsgesellschaft ist vor allem jede Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) gerichtet ist,[4] d. h. eine auf eine planmäßige, auf Dauer angelegte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, außer das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.[5] Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
Zu 3.: Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Zu den juristischen Personen des Privatrechts gehören z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die eingetragenen Genossenschaft (eG),[6] der eingetragene Verein (e. V.) sowie auch ausländische juristische Personen, zum Beispiel die Private Company Limited by Shares (Ltd.).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind u. a. Kommunen, Kammern der Industrie und des Handwerks sowie Innungen).[7]
Mitgliedschaft einer GbR in einer eG
Wenn die Mitgliedschaft einer GbR in einer eG gewollt ist, ist im Fall der Übernahme der Mustersatzung eine entsprechende Änderung der betreffenden Regelung im jeweiligen Einzelfall erforderlich.
Praktische Umsetzung
Eine Regelung in der Satzung, die auch die Mitgliedschaft einer GbR ermöglicht, könnte lauten:
§ __ Mitglieder
Mitglieder können werden:
- natürliche Personen,
- Personenhandelsgesellschaften und andere Personengesellschaften sowie
- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Zudem kann eine GbR Gesellschafterin von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften in den Rechtsformen der GmbH,[8] der oHG und der KG sowie Aktionärin einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sein.
Der Muster-Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH des GdW[9] enthält im Gegensatz zur Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften[10] keine Regelung, die es ausschließt, dass eine GbR Gesellschafterin einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft wird.
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