Rz. 10

Das materielle Erbrecht ist im monegassischen Code Civil geregelt.[5] Es entspricht weitgehend dem französischen Recht zum status quo ante vor den beiden Erbrechtsreformen 2002 und 2006.

 

Rz. 11

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 628 c.c. die Abkömmlinge. Sonderregelungen existierten auch für außerehelich geborene Kinder nicht mehr. Solche konnten nach altem Recht nur dann erben, wenn sie rechtmäßig anerkannt worden sind. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und die Geschwister des Erblassers, wobei jedem Elternteil ein Viertel des Nachlasses zusteht (Art. 629 Code Civil). Hinterlässt der Erblasser einen Elternteil oder beide Elternteile und Geschwister, erbt jeder Elternteil zu einem Viertel, der Rest geht auf die Geschwister über (Art. 634 Code Civil). In nächster Ordnung erben die weiteren Aszendenten, wobei sich der Nachlass jeweils zur Hälfte in die väterliche und die mütterliche Linie teilt (sog. fente). Innerhalb jeder Linie schließen die gradnäheren Aszendenten die gradferneren aus.

 

Rz. 12

Der überlebende Ehegatte erbt, so lange bis die Ehe durch rechtskräftiges Urteil geschieden worden ist. Er erbt mit Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens aber ein Viertel (Art. 641 Code Civil). Sind die Eltern oder einer von ihnen zur Erbfolge berufen, erben diese jeweils ein Viertel und der Ehegatte erhält die verbleibende Hälfte. Hinterlässt der Erblasser nur einen Elternteil, so fällt das dem vorverstorbenen Elternteil gebührende Viertel dem Ehegatten des Erblassers zu. Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern und Geschwister, so wird der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.

[5] Im Internet einsehbar unter http://www.legimonaco.mc.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge