Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter die Maßnahmen nach §§ 555a und 555b BGB lediglich dulden.
Mitwirken des Mieters vereinbaren
In vielen Fällen ist es sinnvoll, in der Modernisierungsvereinbarung eine Mitwirkungspflicht zu vereinbaren und den Mieter z. B. zum Entfernen der Möbel zu verpflichten.
Die Vereinbarung eines Entgelts ist möglich, aber nicht erforderlich.
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