Die Umlage von Modernisierungskosten, z. B. für neue Fenster, Heizungsanlage, Wärmedämmung, wurde innerhalb kurzer Zeit in zweifacher Hinsicht beschränkt. Zum einen durch das Mietrechtsanpassungsgesetz zum 1.1.2019. Danach kann die jährliche Miete nur noch um 8 % (vormals um 11 %) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden (§ 559 Abs. 1 BGB). Zum anderen durch das neue Urteil des BGH vom 17.6.2020. Danach sind von den aufgewendeten Kosten nicht nur wie bisher aktuell anstehende Instandhaltungskosten der betroffenen Bauteile, sondern auch zukünftige Instandsetzungskosten abzuziehen.

Beispiel: Berechnung

Werden in einem Haus die 50 Jahre alten, aber noch voll funktionsfähigen Holzfenster gegen moderne wärmedämmende Kunststofffenster ersetzt, konnten die Kosten (z. B. 20.000 EUR) mit früher 11 %, seit 1.1.2019 mit 8 % auf die Jahresmiete umgelegt werden. Abzüge mussten nur gemacht werden, wenn die Fenster bereits konkrete Mängel aufgewiesen haben, zu deren Behebung der Vermieter verpflichtet wäre. War bei einem Teil der Fenster z. B. die Verglasung blind und hätte der aktuell anstehende Reparaturaufwand 3.000 EUR betragen, durfte der Vermieter bisher jedenfalls 17.000 EUR umlegen. Waren die Fenster mangelfrei, mussten keine Abzüge gemacht werden.

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