Über die Ausnahmen ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Die Duldungspflicht entfällt nur dann, wenn das Interesse des Mieters und seiner Angehörigen am Fortbestand der bisherigen Verhältnisse schwerer wiegt als das Interesse des Vermieters und der übrigen Mieter an der Modernisierung. Die der Modernisierung entgegenstehenden Interessen der anderen Mieter sind nicht zugunsten des Mieters zu berücksichtigen; vielmehr führt dieser Umstand dazu, dass das Modernisierungsinteresse des Vermieters geringer zu bewerten ist, als es bei einem zusätzlich vorliegenden Modernisierungsinteresse der übrigen Mieter zu bewerten wäre.

 
Wichtig

Interessen der WEG sind bei vermieteter ETW zu berücksichtigen

Befinden sich die Räume des Mieters in einer Wohnungseigentumsanlage, sind bei der Interessenabwägung über den Wortlaut des § 555d Abs. 2 BGB hinaus zugunsten des Vermieters auch die Interessen der übrigen Eigentümer zu berücksichtigen. Dies folgt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.[1]

Öffentliche Interessen spielen bei der Abwägung nur insoweit eine Rolle, als es um die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes geht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge