§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

1Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten ist Aufgabe der Betriebe. 2Das Land kann zur beruflichen Bildung und Weiterbildung von Beschäftigten und Auszubildenden insbesondere fördern:

 

1.

die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse und Lehrgänge im Handwerk sowie sonstiger Maßnahmen, die der beruflichen Aus- oder Fortbildung und Weiterbildung dienen,

 

2.

die Errichtung, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, die der Vorbereitung und Ergänzung der beruflichen Aus- und Fortbildung oder Weiterbildung dienen,

 

3.

die Zusammenarbeit von Weiterbildungseinrichtungen auf regionaler Ebene zur Verbesserung von Transparenz, Information und Beratung (Weiterbildungsverbünde) sowie die Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen,

 

4.

Maßnahmen im Bereich Schule - Wirtschaft und zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,

 

5.

Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen und

 

6.

Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.

§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

 

(1) 1Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen unterstützen. 2Darüber hinaus können gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie weitere Hilfestellungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen angeboten werden. 3Bei der Förderung von Existenzgründungen sind die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen zu berücksichtigen.

 

(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen und ihnen für eine befristete Zeitdauer Starthilfen gewähren.

§ 9 Finanzhilfen

 

(1) Das Land und dessen Förderinstitutionen können Finanzhilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen, Beteiligungen oder Bürgschaften gewähren.

 

(2) Diese Finanzhilfen sollen insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in Schleswig-Holstein beitragen.

§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer

 

(1) 1Das Land hat mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie und Innovationsförderung Rechnung zu tragen. 2Dabei soll besonderer Wert auf die Nutzbarmachung in der betrieblichen Praxis von KMU gelegt werden.

 

(2) Das Land soll die Förderung von Maßnahmen nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Forschungen und Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 11 Kooperationen

1Das Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Know-how schneller in die KMU zu vermitteln sowie mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. 2Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.

§ 12 Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von KMU an Firmengemeinschaftsbüros außerhalb der Europäischen Union zum Zwecke der Markterkundung fördern.

§ 13 Bekämpfung der Schwarzarbeit

Da die Schwarzarbeit insbesondere auch der mittelständischen Wirtschaft schadet, bekämpfen das Land, die Kreise und die Gemeinden die Schwarzarbeit durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818).

§ 14 (weggefallen)

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