(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 des Landesverwaltungsgesetzes sind verpflichtet, bei allen Programmen und Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger berücksichtigen im Rahmen der Gesetze die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. 2Sie haben zusammenzuarbeiten und ihre Arbeitsabläufe soweit wie möglich durch elektronische Verfahren zu optimieren.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsträger wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

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