In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat wegen des Grundsatzes der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich keine Mitbestimmungsrechte, sondern nur Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu. Die einzige – aber wichtige – Ausnahme bildet § 112 Abs. 4 BetrVG, der dem Betriebsrat bei sozialplanpflichtigen Betriebsänderungen nach §§ 111, 112, 112a Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Aufstellung einschließlich der finanziellen Ausstattung des einräumt.

Das führt zunächst dazu, dass zwischen ArbG und Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu führen sind. Der Interessenausgleich soll eine Verständigung über die geplante Maßnahme hinsichtlich des "Ob" und "Wie" herbeiführen. Er kann zwar vor der Einigungsstelle verhandelt, nicht jedoch nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden.

Regelmäßig zieht eine Betriebsänderung dann auch das Recht des Betriebsrats nach sich, mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan zu vereinbaren, der den Ausgleich der Nachteile, die den betroffenen Arbeitnehmern entstehen, regeln soll. Dieser Sozialplan kann, wie sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG ergibt, durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Für den dabei häufigsten Fall der Betriebseinschränkung durch eine Massenentlassung muss dafür zudem regelmäßig die erforderliche Anzahl an betroffenen Arbeitnehmern nach § 112a Abs. 1 BetrVG erreicht sein.

Die Regelungen des § 112 Abs. 5 BetrVG gelten dabei nur für einen Spruch der Einigungsstelle; finden Arbeitgeber und Betriebsrat eine einvernehmliche Regelung, sind sie in der Gestaltung des Sozialplans freier.

Besteht bereits ein Tarifsozialplan, schließt der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus.

Auch der Wirtschaftsausschuss hat nur Informations- und Beratungsrechte. Allerdings enthält § 109 BetrVG hier eine besondere Regelung, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Streit darüber besteht, ob die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses richtig erfüllt worden sind. Der Betriebsrat kann zur Klärung dieser Frage die Einigungsstelle anrufen, die hier ausnahmsweise über eine Rechtsfrage zu entscheiden hat.[1]

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