Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen[1]

Im Zweifel gilt demnach Wohnraummietrecht. Dies hat vor allem Folgen für den Kündigungsschutz. denn ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf braucht sich dann beispielsweise nur auf die Wohnräume zu beziehen.

Ein Mischmietverhältnis ist in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über sonstige Räume einzustufen. Dies gilt nicht nur für die materielle Rechtslage, sondern auch für das Prozessrecht, denn die sachliche Zuständigkeit der Gerichte hängt davon ab, ob es sich um einen Rechtsstreit aus einem Wohnraummietverhältnis handelt oder nicht.[2]

Dies ergibt sich aus § 23 Nr. 2a GVG. Danach ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands für Auseinandersetzungen wegen Ansprüchen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder des Bestands eines solchen Mietverhältnisses zuständig; diese Zuständigkeit ist ausschließlich.

Bei anderen Mietverhältnissen, also auch bei Mischmietverhältnissen, ergibt sich die sachliche Zuständigkeit aus § 23 Nr. 1 und § 71 Abs. 1 GVG. Liegt der Streitwert unter 5.000 EUR, ist das Amtsgericht zuständig; ansonsten ist das Landgericht sachlich zuständig.

Davon zu trennen ist die örtliche Zuständigkeit. Unabhängig davon, ob sachlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, ist bei Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.[3]

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