Eine weitere Aufstockung von Entgeltpunkten kann im Rahmen der sog. Grundrente durch Zuschläge an Entgeltpunkte für langjährige Versicherung erfolgen. Diese Aufstockung ist auch dann möglich, wenn sich bereits die Entgeltpunkte für Beitragszeiten durch zusätzliche Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI erhöht haben.

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