Leitsatz

Durch eine Vereinbarung im Pachtvertrag, dass "wiederholt geübte Nachsicht" nicht als stillschweigende Duldung gilt, wird das Minderungsrecht auch durch vorbehaltlose Zahlung der Pacht nicht beeinträchtigt.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über das Bestehen des Minderungsrechts. Der Verpächter hatte dem Pächter die Nutzung der Hoffläche entzogen. Der Pächter hatte die Pacht dann zunächst ungekürzt und vorbehaltlos weitergezahlt. Später minderte er die Pacht. Der Vermieter wendet nun Verwirkung aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung ein. Im Pachtvertrag war geregelt: "Auch wiederholt geübte Nachsicht gilt nicht als stillschweigende Duldung von Vertragsverstößen und Versäumnissen; irgendwelche Rechte können daraus nicht hergeleitet werden." Das Gericht gibt dem Pächter insoweit in letzter Instanz Recht: Als Vertragsverstoß oder Versäumnis des Verpächters ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser den nach dem Vertrag geschuldeten Gebrauch ganz oder teilweise nicht mehr gewährt. Die entzogene Nutzung des Innenhofs stellt einen wesentlichen Mangel des Pachtobjekts dar. Gleichwohl kann sich der Verpächter nicht darauf berufen, dass der Pächter die Pacht ungekürzt und ohne Vorbehalt weitergezahlt hat. Unter "Nachsicht" im Sinne der Klausel ist jedes Verhalten zu verstehen, das einen Verzicht oder ein Zuwarten mit Gegenmaßnahmen oder rechtlichen Konsequenzen darstellt. Die Klausel hat den Sinn, ein schützenswertes Vertrauen darauf, die andere Vertragspartei werde aus einer Vertragsverletzung keine Rechte herleiten, gar nicht erst aufkommen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.10.2003, XII ZR 126/00

Fazit:

Der Rechtsgedanke der Verwirkung des Minderungsrechts greift nicht, wenn die Parteien eine Vereinbarung zu etwaigen Verwirkungen getroffen haben.

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