Soweit die Ermächtigung reicht, ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ausgeschlossen. Nimmt er dennoch ein Geschäft für den Minderjährigen vor, kann hierin u. U. eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Ermächtigung liegen.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkung der Ermächtigung

Fordert der gesetzliche Vertreter später die Auszahlung des Lohns an sich, so ist hierin eine nach § 113 Abs. 2 BGB jederzeit zulässige Rücknahme oder Einschränkung der Ermächtigung zu sehen. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, jedoch muss der Arbeitgeber den Lohn künftig an den gesetzlichen Vertreter zahlen.

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