Vom Mietvorvertrag ist das Vormietrecht zu unterscheiden. Dieses ist in seiner Funktion mit dem Vorkaufsrecht vergleichbar. Der Berechtigte hat die Möglichkeit, eine bestimmte Mietsache zu den Bedingungen, die der Vermieter mit einem Dritten getroffen hat, anzumieten. Das Vormietrecht begründet also den Vorrang einer bestimmten Person vor anderen Mietinteressenten und es handelt sich mithin um ein Drei-Personen-Verhältnis.

Bei dem Abschluss eines Mietvorvertrag hingegen handelt es sich um ein Zwei-Personen-Verhältnis, bei dem sich der künftige Vermieter und der künftige Mieter bindend verpflichten, einen Mietvertrag abzuschließen.

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