Statt eines Kündigungsrechts besteht hier ein Rücktrittsrecht. Die Anforderungen an den "wichtigen Grund" entsprechen denen, die für eine fristlose Kündigung notwendig sind. Darunter fällt beispielsweise der Verlust des Vertrauensverhältnisses, also wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren – auf Abschluss des Hauptvertrags gerichteten Verhandlungen – erschüttert werden. Von einer solchen Erschütterung der Vertrauensgrundlage kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden.

Das OLG Hamburg bejaht die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn eine Vertragspartei durch die Übersendung einer umfassenden Liste klärungsbedürftiger Punkte den Pfad zu einer zielgerichteten Abstimmung im Rahmen des Mietvorvertrags verlässt und sehr viele bereits geklärte Punkte wieder zur Disposition stellt.[1]

 
Hinweis

Schwerwiegender Vertrauensverlust

Wiegt der Verlust des Vertrauensverhältnisses schwer, bedarf es einer vorherigen Abmahnung oder Nachfristsetzung nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge