Leitsatz

Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein, braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen, als das Bestehen eines Mietvertrags, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuss beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sind. Nachträgliche Mietsenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Vermieter beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat der Mieter darzutun.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hier wesentliche prozessuale Anforderungen beim Einklagen rückständiger Mietzahlungen zusammengestellt.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.05.2006, 3 W 18/06

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