Maßnahmen der Modernisierung gehen über solche der Erhaltung hinaus. Sie stellen nach § 555b BGB bauliche Veränderungen dar. Ihre Duldungspflicht richtet sich nach §§ 555b ff. BGB. Unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Ankündigung hatte und hat der Mieter zunächst Maßnahmen zu dulden,

  • durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (sog. energetische Modernisierung),
  • durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung vorliegt,
  • durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
  • durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
  • durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

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