Leitsatz

Zum stillschweigenden Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.

 

Fakten:

Die Eheleute bewohnten aufgrund eines Mietvertrags von 1984 eine Wohnung des Vermieters. Die Mieterin hielt sich damals mehrere Monate im Ausland auf, der Ehemann hatte im Mietvertragsformular handschriftlich seinen eigenen Namen sowie den Namen seiner Ehefrau als Mieterin eingetragen und den Vertrag mit seinem Namen unterschrieben. 1995 zog der Ehemann aus, ohne den Vermieter davon zu unterrichten. Die Mieterin nutzte die Wohnung seither allein und zahlte die Miete und auch die geforderte Mieterhöhung. 1999 kündigte auch sie und zog aus. Der Vermieter forderte beide Eheleute zur Vornahme von vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen auf. Die Mieterin wendet ein, sie habe den Vertrag nicht unterschrieben, sei also nicht Vertragspartei. Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Spätestens nach dem Auszug des Ehemannes aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohnung ist die Mieterin dem Mietvertrag stillschweigend beigetreten und hierdurch mit allen Rechten und Pflichten Mietvertragspartei geworden. Seit 1995 nutzte sie die Wohnung allein und zahlte auch die Miete. Der Vermieter hat stillschweigend dem Eintritt der Ehefrau in das Mietverhältnis zugestimmt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.07.2005, VIII ZR 255/04

Fazit:

Bei Eheleuten ist grundsätzlich nur derjenige Mieter, der den Mietvertrag als Vertragspartner des Vermieters unterschrieben hat. Sind im Kopf des Mietvertrags beide Eheleute genannt, hat aber nur einer unterschrieben, gehen die meisten Gerichte davon aus, dass dann die Unterschrift im Zweifel zugleich in Vertretung des Ehepartners abgegeben wurde, also beide Vertragspartner sind. Haben beide Ehegatten unterschrieben, ist aber nur ein Ehegatte im Kopf genannt, sind beide Mieter.

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