Ungeziefer im Haus stellt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar.[1]

 
Achtung

Ausnahme bei typischem Auftreten

Eine Ausnahme gilt, wenn das Auftreten von Ungeziefer im Hinblick auf die Lage oder die Beschaffenheit des Mietobjekts typisch ist, z. B. Ameisen, Spinnen, Käfer und dergleichen bei einem Haus mit Garten.[2]

Das Recht zur Minderung entfällt außerdem dann, wenn der Mieter den Ungezieferbefall verschuldet hat. Dies muss der Vermieter beweisen. Ist die Ursache des Ungezieferbefalls nicht aufklärbar, so geht dies zulasten des Vermieters. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass eine von mehreren Mietparteien den Ungezieferbefall verschuldet haben muss, aber unklar ist, welcher Mieter der Verursacher ist.

 
Wichtig

Schadensersatz vom Verursacher

Steht der Verursacher fest, so ist dieser nicht zur Minderung berechtigt. Die übrigen Mieter können gleichwohl mindern. Die hierdurch bedingten Mietverluste kann der Vermieter als Schadensersatz vom Verursacher ersetzt verlangen.

[1] LG Berlin, GE 1998 S. 681.
[2] AG Köln, WuM 1993 S. 670.

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