Grundsätzlich muss der Vermieter aufgrund seiner Instandhaltungspflicht für einen vertragsgemäßen Zustand des Treppenhauses sorgen. Weicht der tatsächliche Zustand hiervon ab, stehen dem Mieter Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche zu.

Allerdings werden die Anforderungen an den geschuldeten Zustand eines Treppenhauses von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet.[1]

Renovierungsrückstände berechtigen im Allgemeinen nicht zur Minderung, es sei denn, dass der gegebene Zustand nicht mehr zumutbar ist.[2] Auch ein Anspruch des Mieters auf Renovierung eines Treppenhauses wird von der Rechtsprechung nur zugebilligt, wenn der konkrete Zustand nicht mehr zumutbar ist.[3]

 
Achtung

Verkehrssicherheit einhalten

Das Treppenhaus muss aber verkehrssicher sein.[4]

[1] Vgl. zur Minderung bei verschmutztem Treppenhaus einerseits: AG Kiel, WuM 1980 S. 163: Minderung von 5 %; AG Berlin-Tiergarten, MM 1987, Nr. 4 S. 30: Minderung von 10 DM; AG München, WuM 2009 S. 657; AG Berlin-Schöneberg, GE 1991 S. 527: 10 % Minderung bei abblätternder Farbe und Schmierereien an den Wänden; AG Münster, WuM 1995 S. 534: Minderung von 20 %, wenn das Treppenhaus häufig durch Hundeexkremente verunreinigt ist; andererseits: LG Berlin (ZK 63), GE 2010 S. 1541: danach sind Farbschmierereien im Treppenhaus nicht als Mangel der Mietsache zu bewerten, es sei denn, dass die Räume zu "repräsentativen Zwecken" angemietet wurden.
[2] AG Berlin-Schöneberg, GE 1991 S. 527.
[3] LG Berlin, GE 1994 S. 997.

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