Eine Wohnung muss über funktionierende sanitäre Einrichtungen verfügen. Die Sanitärräume müssen so beschaffen sein, dass sie nach außen entlüftet werden können[1] und dass bei üblicher Benutzung keine Schäden entstehen.[2]

 
Wichtig

Unbenutzbarkeit der Toilette

Der Wegfall der einzigen Waschgelegenheit oder die Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette für eine längere Zeit hebt den Mietgebrauch nahezu vollständig auf. Das LG Berlin[3] hat deshalb wegen der Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette in der Wohnung zu Recht eine Minderungsquote von 80 % zuerkannt.

Je nach der Art des Vertragszwecks kann die Unbenutzbarkeit der Toiletten auch zur vollständigen Erlöschung der Zahlungsverpflichtung führen (z. B. bei der Miete oder Pacht von Gaststättenräumen). Gebrauchsbeschränkungen berechtigen ebenfalls zur Minderung.

[1] AG Berlin-Schöneberg, MM 1990 S. 231.
[2] LG Bochum, WuM 1992 S. 431 betr. Feuchtigkeitsschäden bei Bad ohne Außenlüftung.
[3] MM 1988 S. 213.

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