Leitsatz

Ein zur Minderung berechtigender Mietmangel liegt nicht vor, wenn

  • ein Baugerüst am Nachbargebäude aufgestellt ist, das allenfalls die Küche und die Speisekammer verdunkelt
  • die WC-Spülung, bei der Fäkalien nur durch Nachspülen mit einem Eimer zu beseitigen sind, vom Mieter selbst oder auf seine Veranlassung eingebaut wurde
  • der Durchlauferhitzer erst nach zirka 15 Sekunden anspringt
  • die Badewanne erst nach 30 Minuten mit Wasser gefüllt ist.

Die unzureichende WC-Spülung ist hier nicht auf einen zu geringen Wasserdruck zurückzuführen, sondern auf eine zu gering eingestellte Spülwassermenge durch die vom Mieter selbst angeschafften WC-Armaturen. Das Gericht verneint auch hinsichtlich der übrigen Mängel deren Erheblichkeit. Insgesamt lässt sich diese Entscheidung wohl nicht verallgemeinern.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 31.10.2006, 63 S 194/06

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