Kurzbeschreibung

Der Mieter hat die Miete wegen bestimmter Mängel gekürzt, denen der Vermieter widersprochen hat. Da der Mieter nicht einlenkt, erhebt der Vermieter Zahlungsklage und fordert den Differenzbetrag zwischen geschuldeter und geminderter Miete.

Vorwort

Mindert der Mieter die Miete wegen eines Mangels der Mietsache, kann er damit aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, z.B. ist die Gebrauchsbeeinträchtigung unerheblich oder dem Mieter war der Mangel bereits bei Vertragsabschluss bekannt, er hat den Mangel nicht angezeigt oder sogar selbst verursacht. In all diesen Fällen behält der Vermieter seinen Anspruch auf vollständige Zahlung der Miete und muss den Differenzbetrag – soweit der Mieter uneinsichtig ist – gerichtlich geltend machen.

Elektronischer Rechtsverkehr

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Zahlungsklage

An das  
Amtsgericht  
   

[Bei Verwendung durch RA/RAin:]

nur per beA

  Klage  
des/der Herrn/Frau  
   
  – Kläger/in –
gegen    
Herrn/Frau  
   
  – Beklagte/r –

wegen Mietforderungen.

Hiermit erhebe ich Klage gegen den/die Beklagte/n mit folgenden Anträgen:

  1. Die/der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger/die Klägerin _______________ EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem _______________ sowie vergebliche Mahnkosten in Höhe von _______________ EUR zu bezahlen.
  2. Die/der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird der

  Erlass eines Versäumnisurteils  

gegen die/den Beklagten beantragt.

Ferner wird bereits an dieser Stelle die

  Erteilung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung  

beantragt.

Zur

  Begründung  

der vorstehenden Anträge wird wie folgt vorgetragen:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits verbindet ein Wohnraummietvertrag vom ____________ über die Wohnung in ______________, bestehend aus ____________. Das Mietverhältnis der Parteien begann am ___________, es besteht seither ungekündigt fort. Nach den mietvertraglichen Vereinbarungen ist die Miete monatlich im Voraus spätestens am jeweiligen 3. Werktag zur Zahlung an den Vermieter – den Kläger/die Klägerin – zu entrichten.

Beweis: Mietvertrag vom _______________ als Anlage K1

Derzeit beläuft sich die von dem Beklagten/von der Beklagten geschuldete Miete auf _______________ EUR, bestehend aus einer Kaltmiete in Höhe von _______________ EUR, der Miete für den Stellplatz in Höhe von _______________ EUR sowie einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von _______________ EUR.

Beweis:

Mietvertrag vom _______________ als Anlage K1

ggf. Mieterhöhungsvereinbarung / Zustimmung des Beklagten/der Beklagten zur Mieterhöhung / Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vom _______________ als Anlage K2

Entgegen der mietvertraglichen Vereinbarungen hat der/die Beklagte zu den nachstehend genannten Zeitpunkten nur eine geminderte Miete in Höhe von _______________ EUR bezahlt:

Insgesamt wurde damit von der Beklagten/von dem Beklagten ein Gesamtbetrag in Höhe von _______________ EUR einbehalten.

Die/der Beklagte meint, er/sie hätte nur eine um _______________ % geminderte Miete zu zahlen, er/sie beruft sich dabei auf folgende angebliche Mängel des Mietobjekts, mit welchen eine entsprechende Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch einhergehe.

Beweis: Schreiben des/der Beklagten vom _______________ als Anlage K3

Tatsächlich bestehen die genannten Mängel nicht / bestehen die genannten Mängel zwar, jedoch geht mit diesen keinerlei Beeinträchtigung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch einher, so dass keine Minderung der Miete eintritt (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) / bestehen die genannten Mängel zwar, sind aber alleine und ausschließlich durch den/die Beklagte selbst verursacht, was eine Minderung der Miete wegen dieser Mängel ausschließt / hat der/die Beklagte die genannten Mängel erstmals mit Schreiben vom _______________ angezeigt, weshalb er/sie vor diesem Zeitpunkt mit der Geltendmachung einer Mietminderung ausgeschlossen ist (§ 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) / waren den/der Beklagten die nun gerügten Mängel bereits bei Vertragsschluss bekannt, weshalb die Miete nicht gemindert ist (§ 536b Satz 1 BGB), nachdem der/die Beklagte sich entsprechende Minderungsrechte wegen dieser Mängel nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

Im Einzelnen:

Beweis: Vorlage entsprechender Nachweise als Anlage K4

Die vorliegende Klage ist deshalb nun geboten.

Durch die vorgenannte Zahlungsaufforderung sind dem Kläger/der Klägerin durch den/die Beklagte/n unter Verzugsgesichtspunkten zu erstattende Mahnkosten in Höhe von _______________ EUR entstanden.

Beweis: Nachweise der Mahnkosten als Anlage K5

Diese Mahnkosten werden als Nebenforderungen geltend gemacht.

Der mit der Klage nun geltend gemachte Mietzahlungsanspruch des Klägers/der Klägerin ergibt sich aus §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1, Abs. ...

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