Soweit die Duldungspflicht besteht, wird der Erfüllungsanspruch des Mieters nach § 535 Abs. 1 BGB auf die Gebrauchsgewährung ausgeschlossen. Die übrigen Gewährleistungsrechte nach §§ 536a, 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB werden durch § 536 Abs. 1a BGB nicht berührt.

 
Hinweis

Fristlose Kündigung des Mieters möglich

Deshalb kann der Mieter wegen eines modernisierungsbedingten Mangels fristlos kündigen.

Dies ist von praktischer Bedeutung, wenn der Mieter von dem fristgebundenen Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB keinen Gebrauch gemacht hat und während der Modernisierung feststellt, dass deren Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit weiter reichen als erwartet.

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