Der Minderungsausschluss gilt auch dann, wenn der Vermieter die Maßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt, der Mieter die Maßnahme aber gleichwohl geduldet hat.

Allerdings ist der Mieter nicht verpflichtet, eine nicht angekündigte Maßnahme zu dulden. Er kann deshalb einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

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