§ 536 Abs. 1 BGB unterscheidet zwischen einem Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch "aufhebt" (Satz 1), und dem Mangel, der die Tauglichkeit mindert (Satz 2). Nach dem Wortlaut von Absatz 1a gilt der Minderungsausschluss nur für die Minderung der Tauglichkeit. Führt die Modernisierungsmaßnahme also zum vollständigen Ausschluss der Gebrauchstauglichkeit, ist der Mieter von der Mietzahlung befreit.

Diese Auslegung ergibt auch einen Sinn, wenn man die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Lastenverteilung betrachtet: Dem Mieter wird zwar zugemutet, eine Beschränkung der Gebrauchstauglichkeit entschädigungslos hinzunehmen; dagegen soll er nicht zur Mietzahlung verpflichtet sein, wenn er die Wohnung überhaupt nicht nutzen kann.

 
Hinweis

Gebrauchsaufhebung nicht in Gesetzesbegründung aufgeführt

Da dieser Fall in der Begründung nicht erwähnt wird, erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Rechtsfolge gewollt ist und ob die Vorschrift von den Gerichten in diesem Sinne ausgelegt wird.

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