Für den Bereich der Geschäftsraummiete existiert keine gesetzliche Regelung zu Mietsicherheiten. Einigkeit besteht hier darin, dass eine Kaution in Höhe von bis zu 3 Monatsmieten unproblematisch auch im Formularvertrag vereinbart werden kann. Die Rechtsprechung duldet insoweit auch eine Kautionshöhe von bis zu 6 Monatsmieten im Formularvertrag.[1] Wollen die Parteien allerdings eine höhere Mietsicherheit regeln, sollten sie hierüber eine Individualvereinbarung treffen.

 

Geltungserhaltende Reduktion nicht gesichert

Vereinbaren die Mietvertragsparteien im Formularvertrag eine Kaution, die 6 Monatsmieten überschreitet, muss dies nicht per se zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Ausschlaggebend sind hier stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls.

Ist die Klausel jedoch unwirksam, ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob der Mieter dann überhaupt keine Mietsicherheit zu leisten hat, oder ob nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion zumindest unter entsprechender Anwendung von § 551 Abs. 1 BGB eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten als vereinbart gilt.

Im Bereich der Wohnraummiete hat der BGH klargestellt, dass eine geltungserhaltende Reduktion erfolgt.[2] Haben also die Parteien des Wohnraummietvertrags eine Kaution von mehr als 3 Monatsmieten vereinbart, steht dem Vermieter zumindest eine Sicherheitsleistung in Höhe von maximal 3 Monatsmieten zu. Für den Bereich der Geschäftsraummiete dürfte und kann letztlich nichts anderes gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge