Überblick

Nach dem "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten ..." (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG, sog. Mietpreisbremse, v. 21.4.2015 in der Fassung des Gesetzes v. 18.12.2018 – MietAnpG) darf die beim Abschluss eines Mietvertrags zulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 % übersteigen.[1] Die Vorschriften gelten nur, wenn der Wohnraum in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Diese Gebiete müssen durch eine Verordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt werden. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des MietNovG steht dem Mieter ein Bereicherungsanspruch zu. Von der generellen Bindung der Vertragsmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete gibt es im Wesentlichen 2 Ausnahmen: Zum einen besteht ein Bestandsschutz für die Mietpreise solcher Wohnungen, die vor dem Inkrafttreten der Novellierung am 27.4.2015 zu einer höheren als der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete vermietet wurden; hier darf der Vermieter auch mit dem Nachfolgemieter die sog. Vormiete verlangen.[2] Zum anderen werden Neubauwohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Novellierung ausgenommen, damit der Wohnungsneubau und die Wohnungsmodernisierung nicht behindert werden.[3]

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