Durch dieses Merkmal werden mögliche Bereicherungsansprüche des Mieters bei Verstößen gegen die Mietpreisbegrenzung eingeschränkt. Die Gesetzesbegründung erachtet es für "unbillig, wenn ein Vermieter ... Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wäre, obwohl er redlich bemüht war, die Maßgaben (der §§ 556d – 556f BGB) ... zu befolgen" (S. 37).

Die Beschränkung der Rückforderungsansprüche besteht allerdings auch dann, wenn der Vermieter um das Beachten der Preisgrenzen nicht "redlich bemüht war", sondern sorglos gehandelt hat.

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