Praxis-Tipp

Widerspruchsfrist ­vereinbaren

Soll die Modernisierung dem Mieter freigestellt sein, ist es ratsam, wenn vereinbart wird, dass der Vermieter seine Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann, falls der Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht in Angriff nimmt.

Fehlt ein Widerrufsvorbehalt, so ist der Vermieter an die erteilte Zustimmung gebunden. Die Vorschrift des § 183 BGB gilt hier nicht. Ein Widerrufsvorbehalt ist zweckmäßig. Denn es ist denkbar, dass ein Mieter die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht in Angriff nimmt. Hier kann der Vermieter daran interessiert sein, die Zustimmung zu widerrufen, um so den ursprünglichen Rechtszustand wieder herzustellen.

 
Praxis-Tipp

Frist vereinbaren

Soll der Mieter zur Modernisierung verpflichtet sein, ist es ratsam, wenn vereinbart wird, dass der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist mit den Arbeiten beginnen muss und dass die Arbeiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums fertiggestellt sein müssen.

Nimmt der Mieter die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist nicht in Angriff, kann der Vermieter auf Durchführung der Leistung klagen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 323 Abs. 3, § 324, § 325 BGB verlangen. Die Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dagegen in der Regel nicht in Betracht. Modernisierungsverträge der hier behandelten Art nützen in erster Linie dem Mieter; die Rechte des Vermieters werden durch das Unterlassen der Modernisierung deshalb nicht wesentlich beeinträchtigt.

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