Leitsatz

Auch gegen ausgezogenen Ehegatten nötig?

 

Fakten:

Der Mieter und seine frühere Ehefrau hatten die Wohnung gemeinsam gemietet. Nachdem die Eheleute sich getrennt hatten, zog die Ehefrau aus der Wohnung aus und kündigte das Mietverhältnis. Zudem vereinbarte sie mit dem Vermieter, dass das Mietverhältnis zwischen ihnen beendet sei. Der Ehemann bewohnte die Wohnung allein und zahlte die Miete allein. Mit einem Schreiben, das nur an den Ehemann gerichtet war, verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die der Mieter verweigerte, da sie nicht auch an seine Ehefrau gerichtet war. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Hat eine Personenmehrheit eine Sache gemietet, sind gegenüber dem Mieter abzugebende Erklärungen an alle Mitmieter zu richten Es kann offenbleiben, ob die Ehefrau wirksam aus dem Mietverhältnis entlassen wurde. Der Vermieter, der einen Aufhebungsvertrag mit einem Mitmieter schließt, hat ein erkennbares Interesse daran, sich wegen der weiteren Gestaltung des Mietverhältnisses nur noch an den Mieter zu halten, der noch Vertragspartei ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.03.2004, VIII ZR 124/03

Fazit:

Der BGH entscheidet den Streit über das Zustimmungserfordernis bei Ausscheiden eines Vertragspartners nicht, sondern argumentiert allein mit dem Gesamtschuldverhältnis: Für den verbleibenden Mieter soll es im Außenverhältnis gleich sein, ob eine weitere Person Mietpartei ist, da er als Gesamtschuldner die ganze Miete schuldet.

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