Leitsatz

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom Sachverständigen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet (amtlicher Leitsatz des BGH).

 

Normenkette

BGB § 558

 

Kommentar

Die Ausgangsmiete betrug 5,90 EUR/qm. Der Vermieter forderte unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel Zustimmung zur Mieterhöhung auf 6,22 EUR/qm. Der Mieter hat nicht zugestimmt. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten über die Miethöhe eingeholt. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass für die Wohnung eine Miete zwischen 5,75 EUR/qm und 6,23 EUR/qm ortsüblich sei. Das Landgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen setze voraus, dass die bisherige Miete unter der Spanne des ortsüblichen Mietpreises liege.

Der BGH führt demgegenüber aus, der Vermieter habe die Möglichkeit, "die Zustimmung zu einer Mieterhöhung berechtigterweise schon dann zu verlangen, wenn die Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete eine höhere Miete zulässt." Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 558 BGB. Danach sei lediglich die verlangte Miete durch die ortsübliche Miete begrenzt; zur Höhe der Ausgangsmiete verhalte sich die Vorschrift nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.07.2005, VIII ZR 322/04, ZMR 2005, 780

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