Im Mietrecht ist die Textform anstelle der bisherigen schriftlichen Form an zahlreichen Stellen eingeführt worden, so bei
- § 556a Abs. 2 BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten),
- § 557b Abs. 3 BGB (Änderung der Indexmiete),
- § 558a Abs. 1 BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung),
- § 559b Abs. 1 BGB (Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierung),
- § 560 Abs. 1 BGB (Veränderung von Betriebskosten).
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